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Seit dem 01.01.2009 können Sie nach dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen alle haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen absetzen. Haushaltsnahe Dienstleistungen können mit bis zu 20.000€ in der Steuererklärung angegeben werden, was bei 20% Abzugsfähigkeit zu maximal 4.000€ Abzug von der Steuerschuld führt. Angehörige, die Kosten für die 24 Stunden Pflege von Familienmitgliedern tragen, haben ebenfalls die Möglichkeit, einen Teil der Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Im Rahmen der steuerlichen Absetzbarkeit wird unterschieden wer Auftraggeber und wer Leistungsempfänger der Betreuung ist.
Fall 1: Sie sind Auftraggeber und zugleich Empfänger der Leistung
Die Absetzbarkeit solcher Betreuungsleistung wird durch § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz “Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen” geregelt. Demnach können 20 % der Dienstleistungsrechnung (jedoch maximal 4.000 Euro jährlich) als haushaltsnahe Dienstleistung abgezogen werden.
Fall 2: Sie sind Auftraggeber aber nicht Empfänger der Betreuungsleistung
Wurden die Aufwendungen für die Pflege von einer anderen Person getragen, so gibt es steuerliche Erleichterungen, z. B. können sie als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Allerdings ist der steuerliche Abzug von einigen Voraussetzungen abhängig.
Bitte beachten Sie, dass wir keine steuerliche Beratung durchführen dürfen und steuerliche Aspekte stets vom Einzelfall abhängen. Befragen Sie daher bitte Ihren Steuerberater zu Ihren persönlichen Möglichkeiten.
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