Zuschusse

Pflegegeld für häusliche Pflege

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Pflegebedürftige sollten selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Sie haben deshalb die Möglichkeit, entweder ambulante Pflegesachleistungen, das heißt Hilfe von Pflegediensten, oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Der Pflegebedürftige kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Der für den Pflegebedürftigen festgelegte Pflegegrad bestimmt den Betrag, den Sie von den Pflegekassen zur Pflege Ihrer Angehörigen erhalten.

 

Höhe des Pflegegeldes

Für den Pflegegrad 1 wird keine Geldleistung erbracht, jedoch eine zweckgebundene Kostenerstattung von bis zu 125 Euro.

 

Das Pflegegeld beträgt

  • 244 Euro monatlich bei Pflegestufe I,
  • 458 Euro monatlich bei Pflegestufe II,
  • 728 Euro monatlich bei Pflegestufe III.

      

Für die ab 2017 geltenden Pflegegrade beläuft sich das Pflegegeld monatlich auf

  • 316 Euro monatlich im Pflegegrad 2,
  • 545 Euro monatlich im Pflegegrad 3,
  • 728 Euro monatlich im Pflegegrad 4,
  • 901 Euro monatlich im Pflegegrad 5.

 

Urlaubsvertretung – Verhinderungspflege

Die Pflegekasse zahlt eine Ersatzpflege, wenn pflegende Angehörige oder die Pflegekraft wegen Urlaubs oder einer Erkrankung den Pflegebedürftigen nicht pflegen können. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die Kosten einer Ersatzpflege. Dieser Anspruch besteht für maximal sechs Wochen im Jahr. Man nennt dies Verhinderungspflege. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.

Das Verhinderungspflegegeld der Pflegeversicherung umfassen maximal 1.612 € im Kalenderjahr.

 

Kurzzeitpflege

Viele Menschen sind nur für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege. Für eine Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen übernimmt die Pflegekasse dann die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Als Krisensituationen gelten insbesondere Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder sonstiger Verhinderung der Pflegepersonen. Die Kosten für die Kurzzeitpflege, die von der Pflegekasse übernommen werden, sind auf 4 Wochen und einen Gesamtbetrag von 1.612€ pro Kalenderjahr begrenzt. Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene mindestens Pflegegrad II hat. Wenn Sie Zuhause pflegen oder Ihr Angehöriger von einem Pflegedienst gepflegt wird, können Sie diese Leistungen mit der Verhinderungspflege kombinieren. 50% des Erstattungsanspruchs bei Kurzzeitpflege (806€ / Jahr) können zusätzlich für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. So ermöglichen Sie eine optimale Versorgung für den Pflegebedürftigen und nehmen die maximalen Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch.

 

Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege

Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege sind Leistungen, welche die Pflegekasse für einen ambulanten Pflegedienst übernimmt. Reichen die Kräfte des pflegenden Familienmitglieds nicht mehr aus, kann der Betroffene Pflegesachleistungen beantragen, mit denen ein ambulanter Pflegedienst bezahlt wird. Beides kann als Kombinationsleistung genutzt werden, zum Beispiel, wenn ein Angehöriger einen Teil der Pflege übernehmen kann und der ambulante Pflegedienst die notwendige Pflegeleistung ergänzt. Sind diese durch Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zugelassen, können sie Leistungen der Grundpflege der hauswirtschaftlichen Versorgung und der häuslichen Betreuung erbringen.

Für die ab 2017 geltenden Pflegegrade belaufen sich die Pfegesachleistungen monatlich auf

  • 689 Euro monatlich im Pflegegrad 2,
  • 1298 Euro monatlich im Pflegegrad 3,
  • 1612 Euro monatlich im Pflegegrad 4,
  • 1997 Euro monatlich im Pflegegrad 5.

 

Zusätzliche Betreuungsleistungen / Entlastungsleistungen (kann villt bei kosten noch abgezogen werden – bin mir nicht sicher)

Wenn man von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen spricht, ist damit eine finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse gemeint, welche zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen gezahlt wird. Seit Beginn 2015 können auch Menschen ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz Leistungen beziehen. Die Kriterien für die sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz sind im Gesetz festgelegt. Sie sind beispielsweise erfüllt, wenn der Pflegebedürftige die Tendenz dazu aufweist, wegzulaufen, gefährliche Situationen zu verursachen, die eigene Versorgung nicht mehr gewährleisten kann, eine Störung des Tag-Nacht-Rhythmus’ aufweist oder aggressives Verhalten zeigt. Diese Bedingungen treffen vor allem auf demenzkranke Personen zu. Aber auch bei psychischen Erkrankungen oder einer geistigen Behinderung können diese Kriterien greifen. Der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen liegt derzeit bei 125 € monatlich.